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   BVerwG, 27.10.2020 - 7 VR 4.20   

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BVerwG, 27.10.2020 - 7 VR 4.20 (https://dejure.org/2020,37192)
BVerwG, Entscheidung vom 27.10.2020 - 7 VR 4.20 (https://dejure.org/2020,37192)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Oktober 2020 - 7 VR 4.20 (https://dejure.org/2020,37192)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Eisenbahnrechtliche Duldungsanordnung für Vorarbeiten eines Planfeststellungsverfahrens ohne Abschluss des Raumordnungsverfahren bei Erlass; Besondere Begründung der Anordnung einer langjährigen Inanspruchnahme eines Grundstücks (hier: durch Grundwassermessstellen)

  • rewis.io

    Eisenbahnrechtliche Duldungsanordnung

  • doev.de PDF

    Eisenbahnrechtliche Duldungsanordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEG § 17
    Duldungsanordnung; Vorarbeiten der Planung; Planfeststellungsverfahren; Raumordnungsverfahren; Erdbohrungen; Einrichtung von Grundwassermessstellen; Duldungsanordnung

  • rechtsportal.de

    AEG § 17 Abs. 1 S. 1; ROG § 15 Abs. 1 S. 1
    Eisenbahnrechtliche Duldungsanordnung für Vorarbeiten eines Planfeststellungsverfahrens ohne Abschluss des Raumordnungsverfahren bei Erlass; Besondere Begründung der Anordnung einer langjährigen Inanspruchnahme eines Grundstücks (hier: durch Grundwassermessstellen)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2021, 572
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 17.08.2017 - 9 VR 2.17

    Vorarbeiten; Vorbereitung der Planung; Vorbereitung der Baudurchführung; Boden-

    Auszug aus BVerwG, 27.10.2020 - 7 VR 4.20
    Dieses Risiko ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten schon deswegen zumutbar, weil ihnen unter der Voraussetzung des § 17 Abs. 3 AEG ein Entschädigungsanspruch zusteht und es sich in der Regel um Eingriffe geringer Intensität handelt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. August 2017 - 9 VR 2.17 - UPR 2017, 525 Rn. 14 und vom 17. Februar 2020 - 4 VR 1.20 - juris Rn. 17 zur Eingriffsintensität).

    Vorübergehende Erdbohrungen zum Zweck der Boden- und Grundwasseruntersuchung stellen typische Vorarbeiten dar, die im Hinblick auf Umfang und Zeitdauer der Maßnahme regelmäßig von geringer Eingriffsintensität sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2017 - 9 VR 2.17 - UPR 2017, 525 Rn. 15).

    Hierdurch unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von derjenigen im Beschluss des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2017 - 9 VR 2.17 - (UPR 2017, 525).

    Unter dieser Prämisse könne erst ein zulasten der Antragstellerin bestandskräftiger oder jedenfalls vollziehbarer Planfeststellungsbeschluss mit der Möglichkeit der vorläufigen Besitzeinweisung eine tragfähige Grundlage für die Pflicht zur Duldung sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2017 - 9 VR 2.17 - UPR 2017, 525 Rn. 15).

  • BVerwG, 17.02.2020 - 4 VR 1.20

    Anfechtung der sofortigen Vollziehung einer Duldungsverfügung

    Auszug aus BVerwG, 27.10.2020 - 7 VR 4.20
    Einer Duldungsanordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 AEG für Vorarbeiten eines Planfeststellungsverfahrens steht nicht entgegen, dass das Raumordnungsverfahren bei Erlass der Anordnung noch nicht abgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Ferbuar 2020 - 4 VR 1.20 -).

    Über den Antrag entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, weil die Duldungsanordnung der Vorbereitung der Planfeststellung eines nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. Anlage 1 Nr. 15 zu § 18e Abs. 1 AEG in die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fallenden Vorhabens dient (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 - 7 VR 10.12 - Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 31 Rn. 6 und vom 17. Februar 2020 - 4 VR 1.20 - juris Rn. 6).

    Die zeitliche Abfolge von Raumordnungsverfahren und Planfeststellungsverfahren erfasst nicht die Ausarbeitung der Antragsunterlagen, die der Planfeststellung vorausgeht, jedoch kein Teil des Planfeststellungsverfahrens ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2020 - 4 VR 1.20 - juris Rn. 16 zum Verhältnis von Bundesfachplanung und Planfeststellung).

    Dieses Risiko ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten schon deswegen zumutbar, weil ihnen unter der Voraussetzung des § 17 Abs. 3 AEG ein Entschädigungsanspruch zusteht und es sich in der Regel um Eingriffe geringer Intensität handelt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. August 2017 - 9 VR 2.17 - UPR 2017, 525 Rn. 14 und vom 17. Februar 2020 - 4 VR 1.20 - juris Rn. 17 zur Eingriffsintensität).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auszug aus BVerwG, 27.10.2020 - 7 VR 4.20
    Im Planfeststellungsverfahren ist die Festlegung des Trassenkorridors in diesem Fall durch die nachfolgende Planfeststellung hinzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329 und Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 72).
  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 20.91

    Bauplanungsrecht: Begriff der Anpassung der gemeindlichen Planung an Ziele der

    Auszug aus BVerwG, 27.10.2020 - 7 VR 4.20
    Im Planfeststellungsverfahren ist die Festlegung des Trassenkorridors in diesem Fall durch die nachfolgende Planfeststellung hinzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329 und Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 72).
  • BVerwG, 09.10.2012 - 7 VR 10.12

    Anhörung; Ausbau; Ausführungsplanung; Ausschreibung; Baudurchführung;

    Auszug aus BVerwG, 27.10.2020 - 7 VR 4.20
    Über den Antrag entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, weil die Duldungsanordnung der Vorbereitung der Planfeststellung eines nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. Anlage 1 Nr. 15 zu § 18e Abs. 1 AEG in die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fallenden Vorhabens dient (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 - 7 VR 10.12 - Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 31 Rn. 6 und vom 17. Februar 2020 - 4 VR 1.20 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 18.91

    Wohngebietsplanung contra Abfalldeponie

    Auszug aus BVerwG, 27.10.2020 - 7 VR 4.20
    Als kommunale Gebietskörperschaft ist sie zwar nicht Trägerin von Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, sie kann jedoch wie ein privater Grundstückseigentümer geltend machen, die Inanspruchnahme ihres einfachrechtlich geschützten Eigentums verletze sie in ihren Rechten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1992 - 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96 ).
  • BVerwG, 07.08.2002 - 4 VR 9.02

    Vorbereitung der Planung; Erkundungsmaßnahmen; Ausschreibung; Duldung von

    Auszug aus BVerwG, 27.10.2020 - 7 VR 4.20
    Vergleichbare Risiken sind mit Vorarbeiten im Sinne des § 17 AEG allerdings immer verbunden (BVerwG, Beschluss vom 7. August 2002 - 4 VR 9.02 - Buchholz 407.4 § 16a FStrG Nr. 1 S. 2).
  • BVerwG, 04.12.2020 - 4 VR 4.20

    Anfechtung der sofortigen Vollziehung einer Duldungsverfügung (hier: Vorarbeiten

    Dafür, dass die Maßnahmen, die nach ihrer Eingriffsintensität nicht über das Maß dessen hinausgehen, was dem Grundstückseigentümer im Allgemeinen auf der Grundlage des § 44 Abs. 1 EnWG zuzumuten ist (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2020 - 7 VR 4.20 - juris Rn. 17 und vom 17. August 2017 - 9 VR 2.17 - Buchholz 407.4 § 16a FStrG Nr. 6 Rn. 15), im Übrigen nicht angemessen und damit nicht verhältnismäßig sind, bestehen für den Senat keine Anhaltspunkte.

    Eine Duldungsanordnung kann demnach ergehen, wenn die Erteilung einer noch ausstehenden Genehmigung nicht ausgeschlossen ist (BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 7 VR 4.20 - juris Rn. 14).

    Diese Grundentscheidung ist auch bei den der Ausarbeitung der Planunterlagen dienenden Vorarbeiten zu berücksichtigen (z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2020 - 7 VR 4.20 - juris Rn. 20 und vom 9. Oktober 2012 - 7 VR 10.12 - Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 31 Rn. 17).

  • BVerwG, 13.12.2021 - 4 VR 2.21

    Verpflichtung zur Duldung der Durchführung einer Kampfmitteluntersuchung auf

    Dafür, dass diese Maßnahmen, die nach ihrer Eingriffsintensität nicht über das Maß dessen hinausgehen, was einem Grundstückseigentümer im Allgemeinen auf der Grundlage des § 44 Abs. 1 EnWG zuzumuten ist (BVerwG, Beschlüsse vom 17. August 2017 - 9 VR 2.17 - Buchholz 407.4 § 16a FStrG Nr. 6 Rn. 15 und vom 27. Oktober 2020 - 7 VR 4.20 - NVwZ 2021, 572 Rn. 17), im Übrigen nicht angemessen und damit nicht verhältnismäßig sind, bestehen für den Senat keine Anhaltspunkte.

    Diese Grundentscheidung ist auch bei den der Ausarbeitung der Planunterlagen dienenden Vorarbeiten zu berücksichtigen (z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2020 - 7 VR 4.20 - NVwZ 2021, 572 Rn. 20 und vom 4. Dezember 2020 - 4 VR 4.20 - juris Rn. 33).

  • BVerwG, 21.03.2022 - 7 VR 1.22

    Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen eisenbahnrechtliche Duldungsanordnung für

    Die Duldungsanordnung dient der Vorbereitung der Planfeststellung eines nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 22 zu § 18e Abs. 1 AEG in die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fallenden Vorhabens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 7 VR 4.20 - Buchholz 442.09 § 17 AEG Nr. 2 Rn. 5 m.w.N.).

    Vorübergehende Erdbohrungen zum Zweck der Boden- und Grundwasseruntersuchung stellen typische Vorarbeiten dar, die im Hinblick auf Umfang und Zeitdauer der Maßnahme regelmäßig von geringer Eingriffsintensität sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2017 - 9 VR 2.17 - Buchholz 407.4 § 16a FStrG Nr. 6 Rn. 14 f. und vom 27. Oktober 2020 - 7 VR 4.20 - Buchholz 442.09 § 17 AEG Nr. 2 Rn. 17).

    Diese Grundentscheidung ist auch bei den der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens dienenden Vorarbeiten zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 7 VR 4.20 - Buchholz 442.09 § 17 AEG Nr. 2 Rn. 20 und vom 4. Dezember 2020 - 4 VR 4.20 - juris Rn. 33 m.w.N.).

  • BVerwG, 13.02.2024 - 11 VR 2.24
    Dass die zu duldende Kleinrammbohrung aus naturschutzrechtlichen Gründen von vornherein ausgeschlossen sein könnte, ist angesichts der Entfernung zwischen dem Bohrpunkt und der Doline bzw. Erdfall von 190 m nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 7 VR 4.20 - Buchholz 442.09 § 17 AEG Nr. 2 Rn. 14).
  • VGH Bayern, 07.09.2023 - 22 A 23.40026

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des VG für Klagen und Anträge in Bezug auf

    Dafür spreche, dass das Bundesverwaltungsgericht seine erstinstanzliche Zuständigkeit auch in Fällen der Duldungsanordnung nach § 17 AEG anhand dieser Normen herleite, ohne zusätzliche oder ergänzende Zuständigkeitsregelungen heranzuziehen (BVerwG, B.v. 27.10.2020 - 7 VR 4.20 - juris Rn. 5; B.v. 21.11.2022 - 7 VR 3.22 - juris Rn. 5).

    Denn - so das Bundesverwaltungsgericht - eine Duldungsanordnung dient der Vorbereitung der Planfeststellung (BVerwG, B.v. 27.10.2020 - 7 VR 4.20 - juris Rn. 5; B.v. 21.11.2022 - 7 VR 3.22 - juris Rn. 5), betrifft mithin die genehmigungsrechtliche Bewältigung des Vorhabens und hat folglich einen unmittelbaren Bezug zum konkreten Planfeststellungs- / Plangenehmigungsverfahren.

  • VGH Bayern, 07.09.2023 - 22 AS 23.40025

    Sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für vorzeitige Besitzeinweisung

    Dafür spreche, dass das Bundesverwaltungsgericht seine erstinstanzliche Zuständigkeit auch in Fällen der Duldungsanordnung nach § 17 AEG anhand dieser Normen herleite, ohne zusätzliche oder ergänzende Zuständigkeitsregelungen heranzuziehen (BVerwG, B.v. 27.10.2020 - 7 VR 4.20 - juris Rn. 5; B.v. 21.11.2022 - 7 VR 3.22 - juris Rn. 5).

    Denn - so das Bundesverwaltungsgericht - eine Duldungsanordnung dient der Vorbereitung der Planfeststellung (BVerwG, B.v. 27.10.2020 - 7 VR 4.20 - juris Rn. 5; B.v. 21.11.2022 - 7 VR 3.22 - juris Rn. 5), betrifft mithin die genehmigungsrechtliche Bewältigung des Vorhabens und hat folglich einen unmittelbaren Bezug zum konkreten Planfeststellungs- / Plangenehmigungsverfahren.

  • BVerwG, 22.06.2023 - 4 VR 3.23

    Eilrechtsschutz gegen die Duldung von Vorarbeiten für die Planung einer

    Eine Sperrwirkung des Raumordnungsverfahrens für die erforderlichen Vorarbeiten der Planfeststellung würde zu nicht hinnehmbaren Verzögerungen der Planungsprozesse führen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2020 - 7 VR 4.20 - Buchholz 442.09 § 17 AEG Nr. 2 Rn. 11 f. und vom 17. Februar 2020 - 4 VR 1.20 - Buchholz 451.17 § 44 EnWG Nr. 2 Rn. 16 f.).

    (4) Im Übrigen erweisen sich Errichtung und Betrieb der Grundwassermessstellen angesichts ihrer geringen Eingriffsintensität als verhältnismäßig (vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2020 - 7 VR 4.20 - UPR 2021, 189 Rn. 18 und vom 21. März 2022 - 7 VR 1.22 - juris Rn. 13 f.).

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